Durch die Datenschutz-Grundverordnung ist die Informationspflicht der Verantwortlichen stark gestiegen. Nach § 4 Abs. 4 BDSG-neu ist bei gegebener Identifizierung die betroffene Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zu informieren, wobei die Einschränkungen des § 32 BDSG-neu entsprechend gelten.