Videoüberwachung

Videoüberwachung & Datenschutz – Darauf sollte man achten

Durch die Datenschutz-Grundverordnung ist die Informationspflicht der Verantwortlichen stark gestiegen. Nach § 4 Abs. 4 BDSG-neu ist bei gegebener Identifizierung die betroffene Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zu informieren, wobei die Einschränkungen des § 32 BDSG-neu entsprechend gelten.

Damit werden die grundsätzlich bestehenden umfangreichen Informationspflichten gemäß DSGVO in § 4 BDSG-neu nur zur Klarstellung einbezogen. So schreibt Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO vor, dass eine Videoüberwachung für jedermann kenntlich gemacht werden muss. Bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen ist auf die sichere (Art. 32 DS-GVO) und datenschutzfreundliche (Art. 25 DS-GVO) Gestaltung zu achten. Insbesondere muss der Verantwortliche prüfen, inwieweit eine Videoüberwachung zeitlich eingeschränkt werden kann und welche Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt werden können. Schon bei der Beschaffung der Videotechnik ist auf „eingebauten Datenschutz“ zu achten. Nicht benötigte Funktionalität (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollte von der beschafften Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme deaktiviert werden.    

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit Eine Videoüberwachung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Zusätzlich muss immer eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen.    

2. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Der Einsatz einer Videoüberwachung muss gemäß Artikel 30 DSGVO dokumentiert als Verarbeitungstätigkeit. Demnach sind die grundsätzlichen Angaben festzuhalten wie zum Beispiel: Zwecke, Rechtsgrundlage, Löschfristen, Empfänger.    

3. Erstellung Hinweisschilder Beschäftigte, Lieferanten oder Kunden der Logistik müssen über die Videoüberwachung hingewiesen werden und zwar bevor sie das Betriebsgelände betreten.    

4. Überprüfung Speicherdauer Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen die Daten aus der Videoüberwachung maximal 72 Stunden gespeichert werden. Gerichte haben zum Teil entschieden, dass unter Umständen auch eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann. Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.   Beachten Sie gewisse Anforderungen bei der Videoüberwachung nicht, so verstoßen Sie gegen die Grundsätze der DSGVO. Hierfür werden gemäß Artikel 83 DSGVO Bußgelder verhängt ab 50.000€. Daher ist es von hoher Bedeutung, dass Sie die Einwilligungserklärungen im Detail überprüfen lassen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten sie gerne.

Über uns

move2net data compliance unterstützt sie bei der Umsetzung datenschutzkonformer Prozesse. Wir helfen unseren Kunden, die DSGVO so umzusetzen, das der Fokus auf dem Hauptgeschäft bleiben kann.

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